Familienwegweiser

2.1 Von Samenquellen und zivilem Ungehorsam

Heterologe oder donogene Insemination meint das „Einbringen von Samenzellen eines fremden Spenders in die Gebärmutter einer Frau mit dem Ziel, ungewollte Kinderlosigkeit zu überwinden und eine Schwangerschaft zu erreichen“.13 Hier handelt es sich – anders als bei einer homologen Insemination – bei dem Samenspender um einen Dritten, der weder verheiratet noch in einer festen partnerschaftlichen Beziehung mit der werdenden Mutter steht.

Wenn heterosexuelle Paare mittels Spendersamen ihren Kinderwunsch verwirklichen, geschieht dies in der Regel aufgrund einer Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns oder – in selteneren Fällen – einer wie auch immer gearteten medizinischen Bedenklichkeit seines Samens. Wenn der Weg über eine Samenbank oder ein Kinderwunschzentrum gegangen werden soll, ist diesem Paar die institutionelle Dienstleistung und medizinische Betreuung – ungeachtet der Finanzierung – erst einmal sicher.

Für lesbische Paare sieht das rechtlich grundlegend anders aus, auch wenn sich hinsichtlich der mangelnden Zeugungsfähigkeit durchaus Parallelen finden. In Deutschland gibt es bisher freien Zugang zu den Dienstleistungen der Samenbanken nur für „verheiratete“ Frauen. Wenn Lesben oder Schwule sich in Deutschland das Ja-Wort geben, gehen sie eine so genannte Eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Sie gelten nicht als verheiratet – anders als z. B. in Kanada, Belgien, Niederlande oder Spanien.

Seit gut 20 Jahren ist in Deutschland eine Samenspende eine legale Behandlungsmethode der künstlichen Befruchtung. Die Samenbank ist diejenige Einrichtung, in der Samenzellen eingefroren werden, um diese zu einem späteren Zeitpunkt für eine künstliche Befruchtung zu verwenden. Der Name des Spenders bleibt vorerst anonym, und der Spender erfährt nicht, welche Frau seinen Samen bekommen hat.

Zur Anonymität von Spendersamen – Das Recht auf Kenntnis der Abstammung

Das Bundesverfassungsgericht hat 1989 entschieden, dass jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat. Entsprechend handelt es sich bei Samenspenden, die in Deutschland vermittelt werden, mehrheitlich um so genannte Yes-Spenden. Hier hat das Kind ab einem bestimmten Alter die Möglichkeit, Auskunft über die bislang unbekannte Hälfte seines genetischen Erbes zu erhalten. In Deutschland erhält das Kind auf Wunsch ab 18 Jahren die Personendaten des Samenspenders zur Kenntnis. Die Anonymität des Samenspenders kann also letztlich nicht gesichert werden.

Ein Spender wäre so theoretisch Unterhalts- und Erbansprüchen ausgesetzt, von denen ihn nur eine doppelte rechtliche Elternschaft der Wunscheltern freistellen würde. Bei verheirateten Paaren ist dies durch das Abstammungsrecht geregelt, wonach ein Kind, das in einer Ehe geboren wird, automatisch als rechtliches Kind beider Eheleute gilt. In Eingetragenen Lebenspartnerschaften wird dies durch eine Stiefkindadoption vonseiten der sozialen Mutter gesichert.

2007 öffnet Belgien die künstliche Befruchtung für Alle, von allein stehenden Frauen über Paare ohne Trauschein bis hin zu lesbischen Paaren. Auch in Dänemark, Finnland, den Niederlanden und Schweden ist lesbischen Paaren eine Betreuung von Samenbanken rechtlich sicher. In Deutschland hingegen sind lesbische Paare auf den guten Willen der Samenbanken und Reprozentren angewiesen.

Dieser „gute Wille“ wird erschwert durch die Berufspolitik der Bundesärztekammer. Obwohl es in Deutschland gesetzlich nicht strafbar ist, eine lesbische Frau bei einer heterologen Insemination zu unterstützen, spricht sich die Bundesärztekammer seit 2006 in ihren „(Muster-)Richtlinien zur assistierten Reproduktion“ gegen eine solche Unterstützung aus. Dieser Ausschluss wurde jedoch nur in einem Kommentar zu den Richtlinien formuliert, der keine Verbindlichkeit besitzt.

Das ärztliche Berufsrecht ist in Deutschland Ländersache, d.h. nur diejenigen Regelungen, die von der zuständigen Landesärztekammer übernommen werden, sind für Medizinerinnen und Mediziner in der Region bindend. Anders als lange angenommen, hat 2011 eine Recherche des LSVD ergeben, das keine Landesärztekammer ein verbindliches Verbot der assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinnen in ihren Richtlinien ausgesprochen hat. Die wenigen Landesärztekammern, die den o. g. Kommentar übernommen haben, sprechen sich zwar gegen eine Unterstützung gleichgeschlechtlicher Paare bei der heterologen Insemination aus, verbieten sie aber berufsrechtlich nicht ausdrücklich.

Ärztinnen und Ärzte, die lesbische Frauen oder lesbische Paare bei einer Fremdinsemination unterstützt, verstoßen nicht gegen das „ärztliche Berufsrecht“. Sie können tun, was sie selbst (sittlich) verantworten können.

Insemination bei Lesben: Es gibt kein Verbot

Der LSVD unterhielt 2006/2007 einen regen Schriftwechsel mit der Bundesärztekammer im Zusammenhang mit der Novelle der Richtlinien zur Assistierten Reproduktion. Hier begründete die Bundesärztekammer ihr Plädoyer für den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerinnen abschließend mit einer Art parternalistischen Fürsorge für ihre Ärzte/Ärztinnen. Man wolle sie vor möglichen Regressansprüchen bewahren. Durch die Mitwirkung bei der Entstehung eines Kindes könne ein/e Arzt/Ärztin – an Vater statt – möglicherweise für den Unterhalt des Kindes schadenersatzpflichtig werden. Das ist nach deutscher Rechtslage theoretisch durchaus möglich, doch praktisch eher unwahrscheinlich. Solche Stellungnahmen der Bundesärztekammer trugen zu einem immer noch populären Irrtum bei.

Es herrscht/e die Meinung, die Landesärztekammern hätten die Mitwirkung der Ärzte und des medizinischen Personals bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen verboten. Das stimmt so nicht: Der LSVD hat alle Berufsordnungen und Richtlinien der Landesärztekammern daraufhin überprüft, wie sie die assistierte Reproduktion bei Lebenspartnerinnen regeln. Die Ergebnisse sind erfreulich: In den Richtlinien für das medizinische Personal gibt es kein Verbot. Lesbische Frauen haben ein Recht auf assistierte Reproduktion, die Ärztinnen und Ärzte sowie ihr Team dürfen die Insemination bei lesbischen Paaren unterstützen. Die Behauptung, ihnen drohe ein Verfahren vor den Berufsgerichten ist von Angst bzw. Vorurteilen geprägt und falsch.

Erlaubt ist, was nicht verboten ist

Die Berliner und Hamburger Richtlinien erlauben die assistierte Reproduktion bei Lebenspartnerinnen, alle anderen Richtlinien regeln nur die assistierte Reproduktion bei Ehepaaren und „festgefügten“ verschiedengeschlechtlichen Paaren. Die Lebenspartnerinnen kommen in den Richtlinien nicht vor. Es gilt deshalb das allgemeine Rechtsprinzip, dass erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.

Daran ändern auch die „Kommentare“ zu den Richtlinien nichts. Sie enthalten nicht bindende Auslegungshinweise, die irreführend und vorurteilsbeladen sind. Dort wird u.a. gesagt, die assistierte Reproduktion sei zurzeit bei Frauen ausgeschlossen, die in keiner Partnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, weil bei ihnen keine stabile Beziehung des Kindes zu zwei Elternteilen gewährleistet sei. Dieser nicht bindende Auslegungshinweis ist falsch. Bei Lebenspartnerinnen ist genauso wie bei Ehepaaren und „festgefügten“ eheähnlichen Paaren gewährleistet, dass das Kind rechtlich zwei Eltern haben wird, wenn sich beide Frauen das Kind wünschen und die Partnerin der Mutter zur Stiefkindadoption bereit ist.

Wie sich aus der Ermächtigungsnorm in den Berufsordnungen der Landesärztekammern ergibt (jeweils § 13 Abs. 1), sollen die „Richtlinien zur assistierten Reproduktion“ unethisches Verhalten der Ärzte bei künstlichen Befruchtungen verhindern. Die künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen ist nicht unethischer als die von Ehepaaren und festgefügten eheähnlichen Paaren. Auch bei diesen erlauben die Richtlinien die Verwendung von Fremdsamen.

Ein Verbot der assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinnen würde außerdem gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit der Ärzte (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der Lebenspartnerinnen auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Hier findet sich Detaillierteres.

Auszug aus Manfred Bruns LSVD Blogbeitrag vom 31.10.2011

Eine detaillierte Materialsammlung mit Auszügen aus allen Berufsordnungen und Richtlinien sowie Links zu den einzelnen Berufsordnungen und Richtlinien finden sich hier.

Also eine gute Neuigkeit: Es gibt auch für lesbische Paare Möglichkeiten, ihren Kinderwunsch über eine heterologe Insemination zu verwirklichen, sei es via Samenbanken im In- oder Ausland oder private Samenspender. Die verschiedenen Wege sind mit unterschiedlichen Bedingungen und materiellen, rechtlichen und psychologischen Konsequenzen verbunden, die wir uns nun etwas detaillierter anschauen.

Private Samenspender

Bei der Frage nach dem Samenspender ziehen einige Wunschmütter einen Bekannten oder Freund einer Spende von der Samenbank vor. Für die Betreffenden ist oft ausschlaggebend, dass ihr zukünftiges Kind, wenn es den Wunsch hat, mit dem Samenspender in Kontakt treten kann, falls dieser damit einverstanden ist. Darüber hinaus finden einige Mütter es angenehm, eine Vorstellung davon zu haben, was als biologisches „Erbe“ ihres Kindes zu erwarten oder besser zu erhoffen ist, wie eine schöne Nase, eine musikalische Begabung oder ein prima Zahlenverständnis.

 

Familienbildung mit Spendersamen

Von Petra Thorn wird 2008 der Ratgeber „Familiengründung mit Samenspende - Ein Ratgeber zu psychosozialen und rechtlichen Fragen“ im Kohlhammer Verlag erscheinen. Dieser Ratgeber informiert ausführlich über alle psychosozialen Fragestellungen, die für Wunscheltern sowohl im Rahmen der Behandlung als auch nach Geburt des Kindes relevant sind.

Ein privater Samenspender muss jedoch nicht immer aus dem Bekannten oder Freundeskreis stammen. Ein Kontakt kann auch durch Inserate oder Anzeigen im Internet hergestellt werden, entweder auf Initiative der Samenspender oder der lesbischen Wunschmütter.

Unser langer Weg zum Samenspender

„Am Anfang stand ein Mind Map. Meine Freundin und ich zeichneten darin auf, welche Wege und Möglichkeiten wir sehen, an einen Samenspender zu kommen. Männer aus unserem Bekanntenkreis? Per Mundpropaganda an alle Freundinnen die Bitte, potentielle Männer aus ihrem Bekanntenkreis zu fragen. Anzeige aufgeben. Oder doch zur Samenbank nach Holland fahren?
Wir entschieden uns letztlich für eine Anzeige. „Lesbisches Paar mit Kinderwunsch sucht Samenspender, der keine Vaterrolle übernehmen will.“ Denn eines war uns klar: Wir wollten keinen Kindsvater, der jeden Sonntag auf der Matte steht oder der Teil unserer Familie sein will. Wir wollten einen Mann, der zwar keinerlei soziale Vaterschaft möchte, der aber dennoch die Möglichkeit offen lässt, dass unser Kind – so es das möchte – in späteren Jahren Kontakt zu ihm aufnehmen kann.
Erwartet hatten wir ein paar Zuschriften. Tatsächlich erhielten wir Massen an E-Mails von spendefreudigen Männern. Viele sortierten wir direkt aus. Einigen mailten wir zurück, um ihre Motivation und ihre Grundeinstellungen zu erfahren. Erstaunlich fanden wir, dass so gut wie alle Männer unsere Frage nach ihrer Motivation nicht verstanden. Ein Kind zu zeugen, sein Erbgut weiter zu geben, ohne in die Pflicht genommen zu werden, sei doch Ziel und Wunsch eines jeden Mannes, antworteten uns viele der potentiellen Spender. Eine Haltung, die uns erstaunte, aber immer wieder begegnete.
Geantwortet hatten uns übrigens nur Hetero-Männer, obwohl wir unsere Anzeige auch in schwulen Kategorien aufgegeben hatten.
Wir verabredeten uns letztendlich mit vier Männern jeweils zu einem Blind Date in einem Cafe. Nach gut 15 Jahren relativ männerlosen Lebens, musste ich mich jetzt mit Männern treffen und mit ihnen über ihre Spermien und ihre Verwendung reden ... Hilfe!
Unser erster Date-Partner nannte sich in seiner Mail „go for gold“. Es brauchte einige Zeit, bis wir uns in dem Cafe gefunden und kontaktet hatten. Auf den ersten Blick war „go for gold“ sympathisch. Im Gespräch gab er sich dann sehr kritisch und bombadierte uns mit Fragen. Wie wir dem Kind, be-sonders wenn es ein Junge wird, den männlichen Part ersetzen wollen? Wie wollen wir ihm das geben, was ein Kind von seinem Vater braucht?
Wir erläuterten ihm unser Verständnis von dem, was ein Kind braucht: Menschen, die es lieben, die für es da sind. Er blieb bei seinem Standpunkt: Ein Kind braucht (s)einen Vater. Wir gerieten in eine Grundsatzdiskussion, die keinen Sinn machte, da er überhaupt kein Verständnis für soziale Geschlechterrollen zeigte. Irgendwann kam ich mir wie in einem Kreuzverhör vor. Ich fühlte mich in einer Verteidigungs- und Rechtfertigungsposition. Ein anstrengendes Gespräch, das wir mit dem klaren Gefühl beendeten: das passt nicht.
Unser zweites Date hieß Rolf und entpuppte sich sehr schnell als ein unsympathischer Typ, bei dem ich mir überhaupt nicht vorstellen konnte, ihn näher in Betracht zu ziehen. Das Problem war, dass meine Freundin und ich zwar irgendwann mal darüber gesprochen hatten, eine Apfelschorle zu bestellen, wenn wir das Gespräch beenden wollen. Dies hatten wir aber vor diesem Date nicht nochmals thematisiert, so dass ich unsicher war, ob die Apfelschorle meiner Freundin ein Zeichen oder einfach nur ein Getränk war. Zumal meine Freundin intensiv und freundlich auf Rolf einging und in mir der bange Gedanke aufkam: Oh je, sie findet DEN nett.
Mir wurde der Typ von Minute zu Minute unangenehmer, seine hinter dem Kopf verschränkten Arme mit den dicken Schweißringen, seine zur Schau gestellte Coolness. Als wir endlich aus der Kneipe und wieder zu zweit waren, offenbarten wir uns gegenseitig unsere Abneigung und stellten erleich-tert fest, dass wir genau dasselbe empfunden hatten. Danach hatten wir eine frustrierende Pechsträhne aus nicht zustande gekommenen Treffen. Zweimal erschienen die Männer nicht zur verabredeten Zeit am vereinbarten Ort. Verschenkte Abende, denn meine Freundin und ich saßen ja nicht nett da und unterhielten uns angeregt. Innere Anspannung, keine Konzentration aufeinander, sondern immer währendes Gucken und Suchen im Raume: Ist es der? Oder der? DER doch hoffentlich nicht ...
Parallel zu diesem Dating-Prozess fuhren wir nach Holland zur Samenbank. Wir wollten uns damit eine grundsätzliche Alternative eröffnen, falls wir mit unserer Spendersuche zu keinem Ergebnis kommen würden. Gut zu wissen, dass wir in Holland ohne Wartezeit an eine Samenspende kommen könnten. Dennoch ist die Samenbank für uns nur eine letzte Option. Einem Spender, den wir zumindest oberflächlich kennen lernen und von dem wir uns ein eigenes Bild machen können, geben wir den Vorzug.
Unser drittes Date kam viel zu spät. Meine Freundin und ich hatten ihn schon aufgegeben und uns einen Cocktail bestellt. Dementsprechend ausgelassen waren wir, als er sich zu uns setzte. Er machte einen sympathischen und umgänglichen Eindruck. Nach einem zweiten Treffen mit ihm, entschieden wir uns für diesen Samenspender. Worauf es uns bei unserer Wahl ankam, war das klare Gefühl, ihm vertrauen zu können. Darauf vertrauen zu können, dass er es sich nicht anders überlegt und plötzlich doch sozialer Vater sein will oder ganz abtaucht und für das Kind unauffindbar ist. Oder er uns über seinen Gesundheitszustand belügt. Denn trotz schriftlichem Aids/HIV- und Hepatitis B Testergebnis ist das Ganze eine reine Vertrauenssache.
Wir haben uns dann ein Modell ausgedacht, in dessen Rahmen wir es schaffen, eine gegenseitige Anonymität zu wahren und dem Kind dennoch die Möglichkeit zu geben, ihn kennen zu lernen. Eine Freundin von uns fungiert dabei als Mittelsperson. Er gibt ihr Angaben zu seiner Person, die ihn auch nach 15 Jahren noch identifizierbar und auffindbar machen. Noch ein Tipp: In den Gesprächen haben wir keinem der potentiellen Samenspender mitgeteilt, wer von uns beiden schwanger werden will. Dies haben wir als eine recht gute Methode erlebt, um zu verhindern, dass sich der Mann nur noch auf die werdende Mutter konzentriert und die andere außen vor lässt.
So viel zu unserer langen Suche nach einem geeigneten Samenspender. Inzwischen sind meine Freundin und ich Eltern eines einjährigen Sohnes. Unser Kontakt zu unserem Samenspender hat sich zu einer losen Bekanntschaft entwickelt – nett, aber distanziert. Genauso wie wir es uns gewünscht und vorgestellt hatten. Für das nächste Jahr planen wir mit dem gleichen Spender ein weiteres Kind. Auch Verpartnerung und Adoption sind in Planung.“ Lesbische Mutter (7)

Seit 2003 findet sich im Internet eine öffentliche Anzeigendatenbank zum Thema Spermaspende (www.spermaspender.de). Hier sind sowohl Angebote von Samenspendern als auch Gesuche von potentiellen Müttern. Die Plattform richtet sich dezidiert auch an „gleichgeschlechtliche Partnerschaft von Frauen“ und verweist darauf, dass lesbischen Paaren „die Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung mit Spendersamen in Deutschland kaum gegeben“ wird. Das Forum wirbt damit, dass sie seit 4 Jahren erfolgreich Spermaspender vermitteln und verbürgt sich für die Seriosität der Webseite und Diskretion. Derzeit sind gut 1.000 Anzeigen von Samenspendern mit einem breiten Profil zu medizinischen Tests und physiologischen Eckdaten online. Der Wahrheitsgehalt der Angaben und die Seriosität der einzelnen Angebote sind unklar, da es keine „Kontrollinstanz“ für diese Einträge gibt. Eine lesbische Wunschmutter berichtet: „Natürlich sind unter den Spendern auch Pappnasen und Idioten, aber das kann der Admin nicht verhindern. Er hat aber auch schon mal die Anzeige eines Spenders gelöscht, nachdem unseriöse Geschichten im Forum bekannt wurden.“ Letztlich obliegt es allen Interessentinnen, sich die Zeit zu nehmen, die potentiellen Samenspender ihrer Wahl zu prüfen.

Zu vielen Samenspendern gibt es Bewertungen, die von Interessentinnen online im Rahmen eines Forums abgefragt werden können. Der Zugang zum Forum bedarf einer kostenpflichtigen „Gold Mitgliedschaft“ in Höhe eines einmaligen Betrags von ca. 25 Euro.

Die Plattform präsentiert sich derzeit als Anzeigenmarkt, der die Anonymität und die technische Abwicklung der Inserate bis zur digitalen Kontaktaufnahme sichert. Es ist vorgesehen, in nächster Zeit das Angebot um diverse Serviceleistungen zu erweitern, wie z. B. einen Eisprungkalender, der hilft, den individuell optimalen Zeitpunkt für eine Befruchtung zu ermitteln, und der genutzt werden kann, Interessentinnen per SMS zu erinnern, wenn der günstigste Zeitpunkt für eine Befruchtung eintritt. Es ist auch angedacht, eine Plattform zur „Geschwistersuche“ aufzubauen, auf der Mütter für ihre Kinder eintragen können, von welchem codierten Spender sie ein Kind erwarten, um zu einem späteren Zeitpunkt (auch nach Jahren) Kontakt zu Halbgeschwistern herstellen zu können.

Die Rückmeldungen aus den Reihen lesbischer Mütter zu diesem Service sind bislang durchweg positiv: „Wir sind super happy, dass wir ihn gefunden haben. Wir sind derzeit in der Produktionsphase, es hat bisher leider noch nicht geklappt. Wir sind aber sehr zuversichtlich.“

Private Samenspende

Pro

Contra

Mit der Wahl eines bekannten Samenspenders ist in der Regel der Vorteil des geringeren Kostenfaktors verbunden: Was bei einem Freund mit Dankbarkeit ausgeglichen werden kann, kostet bei einer Samenbank einen beachtlichen Betrag in Euro. Für Samenspenden von Fremden auf privater Basis sind Kosten durchaus üblich. Die Beträge sind meist Verhandlungssache und bewegen sich – laut Rückmeldungen – in der Regel zwischen 30 bis 60 Euro pro Samenspende.

Diesen Vorteilen steht ein wohl gerüttelt Maß an möglichen Nachtteilen gegenüber, die andere lesbische Frauen eher auf eine Samenbank zurückgreifen lassen.

Zum einen müssen bei privaten Samenspenden die Gesundheitsüberprüfungen in der Regel privat organisiert werden. So ist erst einmal weder die medizinische Unbedenklichkeit des Samens noch die Qualität des Samens gesichert. Entsprechende Untersuchungen, wie einen Test auf ansteckende Krankheiten bzw. Aids können kostenneutral über eine Blutspende oder das Gesundheitsamt durchgeführt werden. Die Beweg-lichkeit des Samens müsste jedoch über entsprechende kostenpflichtige Untersuchungen in der Andrologie überprüft werden.

Ein weiterer Nachteil liegt im Risiko eines privaten Samenspenders, für Unterhaltsansprüche herangezogen zu werden. Für die Zukunft kann leider auf den Unterhalt nicht „wasserdicht“ verzichtet werden (§ 1614 Abs.1 BGB). Das gilt sowohl für den Unterhaltsanspruch des Kindes als auch für den möglichen Unterhaltsanspruch der Mutter vor und nach der Geburt, wenn sie sich nicht selbst unterhalten kann. Die Mutter und die Co-Mutter können sich durchaus gegenüber dem Samenspender verpflichten, ihn von Unterhaltsansprüchen jeder Art freizustellen. Dieser Verpflichtung kann in Form eines privatrechtlichen Vertrags Nachdruck verliehen werden. Solange keine offiziellen Quellen angezapft werden, wie z. B. durch Beantragung eines staatlichen Unterhaltsvorschusses, besteht vonseiten Vierter hinsichtlich dieser Absprache keine Gefahr. Wenn die Co-Mutter das Kind adoptiert (Stiefkindadoption), entfällt ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem Samenspender endgültig.

Samenspender und der Unterhalt – Eine Frage der Vaterschaft?

Gilt der Samenspender rechtlich nicht als Vater, ist er weder gegenüber dem Kind noch gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig. Gilt der Samenspender im rechtlichen Sinne als Vater des Kindes, ist er dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB).

Gilt der Samenspender im rechtlichen Sinne als Vater des Kindes, ist er der Mutter gegenüber für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt unterhaltspflichtig. Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, der Mutter für diesen Zeitraum Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet in der Regel drei Jahre nach der Geburt. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu (§ 1615l BGB).

Die Mutter, die Co-Mutter und der Samenspender können vertraglich – je nach Wunsch – vereinbaren:

Manche Frauen scheuen vor einer privaten Lösung zurück, weil sie Angst haben, dass ein bekannter Spender vielleicht entgegen vorheriger Absprachen später „Vatergefühle“ entwickelt und Ansprüche geltend macht z. B. im Kontext von Besuchs- und Umgangsrechten.

Was denn nun - Samenspender oder Vater ?

Der Samenspender wird zum „Vater“ im rechtlichen Sinne, wenn er das Kind anerkennt oder wenn seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 Nr. 2 und 3 BGB). Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 BGB).

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann von der Mutter, dem Kind oder dem Samenspender beantragt werden. Für das Kind kann nur die Mutter klagen, solange das Kind noch minderjährig ist.

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem „gesetzlichen“ und dem „biologischen“ Vater. Gesetzlich gilt als Vater, wer mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder wessen Vaterschaft durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist. Als biologischer Vater gilt, wer glaubhaft macht, dass „er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat“ (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Fall der Insemination fällt dem Wortlaut nach nicht hierunter, weil der „Erzeuger“ der Mutter nicht „beigewohnt“ hat.17 Dieser Auffassung ist auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zu § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (siehe Urt. v. 26.01.2005 XII ZR 70/03).18 

Der Weg über eine private Samenspende ist immer eine Vertrauenssache für alle Beteiligten: Die Wunschmütter und der Samenspender müssen darauf vertrauen, dass sich alle redlich bemühen, die getroffenen Absprachen einzuhalten. Erst eine Stiefkindadoption des Kindes durch die eingetragene Lebenspartnerin schafft Sicherheit in beide Richtungen: Der Samenspender ist definitiv von etwaigen Unterhaltsverpflichtungen befreit und die beiden Lebenspartnerinnen gelten rechtlich als Mütter ihres Kindes.

Da die Stiefkindadoption in der Regel einige Zeit auf sich warten lassen muss – im Extremfall bis zu zwei Jahren – gehen einige Paare folgenden Weg: Die Absicht zur Stiefkindadoption wird durch die Co-Mutter ebenso wie die Freigabe des Kindes zur Stiefkindadoption durch den Samenspender vorher schriftlich festgehalten. Die „Freigabeerklärung des Kindes zur Stiefkindadoption“ bedeutet für die Mütter eine Sicherheit, auch wenn der Samenspender nicht als Vater in Erscheinung tritt. Eine solche Einverständniserklärung kann vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Ob auch schon vor der Zeugung, ist umstritten. Wenn die Einverständniserklärung notariell beglaubigt ist, kann sie nicht widerrufen werden und der Samenspender kann im Nachhinein nicht behaupten, er sei über die Adoption nicht informiert worden. Die Co-Mutter kann sich gegenüber dem Samenspender im Gegenzug leider nicht verbindlich verpflichten, das noch nicht gezeugte Kind zu adoptieren. Sie kann es jedoch in einem privaten Vertrag mit dem Spender ankündigen. So kann Freunden, die zur Samenspende bereit sind, die Angst vor möglichen Unterhaltsansprüchen genommen werden.

Deutsche Samenbanken

Wunschmütter, bei denen subjektiv die Nachteile die Vorteile bei privaten Spender-Lösungen überwiegen, neigen dazu, auf die Dienstleistungen einer deutschen Samenbank oder eines Reprozentrums zurückzugreifen. Hier ist sowohl die Nichteinmischung des Samenspenders garantiert als auch die medizinische Unbedenklichkeit des Spermas gesichert. In Deutschland erwarten kooperierende Samenbanken und Reprozentren, dass ein gleichgeschlechtliches Paar seiner Partnerschaft durch eine Eintragung rechtlich Verbindlichkeit verliehen hat.

Deutsche Samenbanken

Pro

Contra

Noch einmal zur Erinnerung: Lesbische Paare haben in Deutschland keinen verbürgten freien Zugang zu den Dienstleistungen der Samenbanken. Eine Kooperation ist also eine Frage des guten Willens und der Zivilcourage der Samenbank.

Bei reinen Samenbanken wird die Insemination nicht vor Ort vorgenommen. Sie verschicken den Samen hierfür an eine gynäkologische oder repromedizinische Praxis. Bei einem solchen Vorgehen müssen die betreffenden lesbischen Paare eine gute gynäkologische Unterstützung suchen, die neben der Begleitung der Schwangerschaft als solcher – was Viele sehr gerne tun – auch bereit sind, den Samen zumindest bei der Zusendung anzunehmen. Die Lagerung ebenso wie die eigentliche Insemination könnten die zukünftigen Wunschmütter durchaus selbst vornehmen.

Wem das zu kompliziert ist, sollte ein reproduktionsmedizinisches Zentrum oder eine Samenbank suchen, in der die Inseminationen vor Ort vorgenommen werden.

Der Weg über deutsche Samenbanken oder Reprozentren ist deutlich teurer als ein Arrangement mit einem privaten Samenspender. Die geschätzten Kosten bewegen sich zwischen 2.500 und 5.000 Euro.

Auch wenn sich gesetzliche Krankenkassen an den Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft speziell einer Inseminationsbehandlung bei verheirateten Paaren beteiligen, tun sie dies bei eingetragenen Lebenspartnerinnen nicht. Erst im Februar 2007 bestätigte das Bundesverfassungsgericht anlässlich einer Klage eines nicht verheirateten eheähnlichen Paares, das der Gesetzgeber auch weiterhin die Finanzierung der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Ehepaare beschränken darf.

Der Samen, der in Deutschland über Samenbanken oder Reprozentren zu beziehen ist, stammt meist von so genannten Yes-Spendern. Yes-Spender sind damit einverstanden, dass Kinder, die mithilfe ihres Samens entstehen, die Identität ihres Samenspenders erfahren und ggf. mit ihnen Kontakt aufnehmen können, wenn sie volljährig sind und dies wünschen. No-Spender bleiben dagegen anonym.

No-Spender und die Angst – Juristische Gepflogenheiten

Bei den so genannten No-Spendern treffen Ärzte/Ärztinnen (oder die sonst Beteiligten) Vorkehrungen, durch die verhindert wird, dass die Identität des Spenders zurückverfolgt werden kann. Das Kind hat dann möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen die Ärzte/Ärztinnen, weil diese die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater „vereitelt“ haben. Wenn in solchen Fällen die Sozialbehörden für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen, gehen dessen Unterhalts- und Schadensersatzansprüche auf die Sozialbehörden über. Es ist aber völlig offen, ob die Sozialbehörden die Ärzte/Ärztinnen dann wirklich erfolgreich in Regress nehmen können, weil solche Fälle bisher von den Gerichten noch nicht entschieden worden sind.

Die Meinungslage (bei Fachleuten wie bei Eltern) bezüglich einer Präferenz für Yes- oder No-Spender ist sehr vielfältig (siehe I 2.2 „Wie viel Vater braucht ein Kind?“). Die Beratungspraxis des Projektes „Regenbogenfamilien“ vermittelt den Eindruck, dass sich lesbische Paare mehrheitlich für Yes-Spender entscheiden, wenn sie den Weg über eine Samenbank gehen. So halten sie letztlich dem Kind die Möglichkeit offen, Informationen über ihren „genetischen Ursprung“ einzuholen, wenn es später Interesse daran hat.

Bei der Nutzung von Samenbanken wie Reprozentren ist es derzeit üblich, dass die Co-Mutter in einem Vertrag ankündigt, das Kind zum erst möglichen Zeitpunkt als Stiefkind zu adoptieren. Darüber hinaus verpflichten sich beide Mütter häufig in einer notariellen Urkunde, die Ärzte/Ärztinnen von allen möglichen Regressansprüchen freizustellen, das heißt, etwaige Regresszahlungen durch Dritte zu übernehmen. Häufig wird in diesem Zusammenhang auch die finanzielle Situation des Paares überprüft.
Wenn die Mütter über ein ausreichendes Einkommen verfügen, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich Sozialbehörden z. B. bei Beantragung eines Unterhaltsvorschusses einschalten könnten.

Das erprobte Vorgehen bei der Suche nach einer Samenbank:

Zum Stand der Debatte Ende 2012: Ärztinnen und Ärzte, die lesbische Frauen oder lesbische Paare bei einer Fremdinsemination unterstützt, machen sich weder strafbar noch verstoßen gegen das „ärztliche Berufsrecht“. Sie können tun, was sie selbst (sittlich) verantworten können (siehe Infobox: "Insemination bei Lesben: Es gibt kein Verbot"). 

Ausländische Samenbanken

Angesichts der Widrigkeiten auf deutschem Boden greifen heute lesbische Frauen wieder zunehmend auf ausländische Samenbanken zurück. Vor Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft gab es geradezu einen „Samenbanktourismus“ lesbischer Paare in die Niederlande. Von der Wiederherstellung dieses Zustands sind wir – so unsere Beobachtung – durchaus noch weit entfernt, doch die Nachfrage flammt in letzter Zeit auch in Richtung der Niederlande wieder auf. Daneben sind auch dänische und belgische Samenbanken gefragt. In all diesen Ländern haben einheimische lesbische Frauen ein Recht auf Zugang zu Samenbanken. Ausländische Interessentinnen müssen, je nach Auslastung des Zentrums, mit längeren Wartezeiten rechnen.

Die grundlegenden Vorteile deutscher Samenbanken gelten auch für ausländische: die Nichteinmischung des Samenspenders ist garantiert, und die medizinische Unbedenklichkeit des Spermas ist gesichert.

Hinsichtlich der Möglichkeit Samen von Yes- oder No-Spendern zu erhalten, gibt es jedoch länderspezifische Unterschiede. In den Niederlanden gibt es seit einigen Jahren nur noch Yes-Spender, auf dänischem Boden gibt es wohl nur No-Spender.

Ausländische Samenbanken

Pro

Contra

Samenbanken in den Niederlanden schicken seit einiger Zeit keinen Samen mehr nach Deutschland. Die Inseminationen werden in der Klinik selbst vorgenommen. Als Argument wird das deutsche Unterhaltsrecht angeführt. In Dänemark gibt es jedoch die Möglichkeit auf Onlinesamenbanken zurückzugreifen (Hinweise finden sich online unter www.family.lsvd.de/beratungsfuehrer). Alle versenden Samen nach Deutschland und bei einigen besteht die Möglichkeit, zwischen No- und Yes-Spendern zu wählen. Der Samen wird jedoch nicht an Privathaushalte gesandt sondern nur an gynäkologische Praxen oder deutsche Reprozentren.

Bei allen ausländischen Samenbanken scheint es unerheblich zu sein, ob das lesbische Paar in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder nicht. Wenn zukünftige Mütter keine Eintragung vornehmen lassen wollen, haben sie hier die Möglichkeit, dennoch auf den Dienst einer Samenbank zurückgreifen zu können. Auch alleinstehende lesbische wie heterosexuelle Frauen können von den Diensten dieser Samenbanken Gebrauch machen.

Grundsätzlich sind ausländische Samenbanken, wenn die Insemination vor Ort vorgenommen wird, aufgrund der Kombination von Gebühren und Reisekosten teurer als deutsche Samenbanken. Schätzungen zufolge bewegen sich die Kosten zwischen 6.000 bis 10.000 Euro. Darüber hinaus ist mit einer solchen Wahl ein erheblicher Zeit- und Organisationsaufwand verbunden. Pünktlich zu den empfängnisbereiten Tagen heißt es dann: „auf ins benachbarte Ausland“.

Wenn der Erfolg des Kinderwunschprojektes sich nicht frühzeitig einstellt, und es kann durchaus seine Zeit dauern, kann dieser Aufwand in Verbindung mit einem zunehmenden Finanz- und Erfüllungsdruck einer Schwangerschaft manchmal abträglich sein. Wenn hingegen einem solchen „Projekt“ schnell Erfolg beschert ist, bestätigen die Mütter, sehr zufrieden mit der Wahl zu sein.

Eine Empfehlung für diejenigen, die den Weg ins Ausland gehen wollen: Legen Sie sich einfach einen Plan B zurecht, damit Sie der Falle des „Erfüllungsdrucks“ etwas entgegensetzen können. Wenn es nicht in den Niederlanden oder Dänemark sein soll, denken Sie die Variante Inland oder privater Samenspender durchaus einmal mit.

Gleich woher der Spendersamen kommt, die eigentliche Insemination kann grundsätzlich in einer Klinik, einer Praxis oder zu Hause stattfinden. Man unterscheidet zwischen intrauteriner und intracervikaler Insemination. Letztere bezeichnet die Eigeninsemination mittels so genannter Bechermethode.
Hier wird der Samen mit Hilfe einer Einwegspritze (klar ohne Nadel!) oder Portiokappe in die Scheide vor den Muttermund gebracht. Bei einer intrauterinen Insemination wird der meist aufbereitete Samen durch einen Arzt oder eine Ärztin übertragen, indem er in die Gebärmutter eingespült wird.

Je nachdem welche „Samenquelle“ gewählt wird, gibt es unterschiedliche Präferenzen für dieses „Inseminationsmodell“.

Bei privaten Samenspenden wird wohl am häufigsten die Eigeninsemination gewählt. Je nachdem, was von allen Beteiligten als angenehm erlebt wird, kann hier der Samen in Echtzeit, z. B. im Nebenraum, gespendet werden oder als „Samentransport“ in einem sterilen und wieder verschließbaren Behältnis (daher wohl Bechermethode) auf Körpertemperatur gehalten vom nah gelegenen „Produktionsort“ geholt werden. Dann wird die Insemination meist durch das Paar gemeinsam „gemütlich zu Hause“ durchgeführt. Zur Bechermethode findet sich ein amüsanter und anschaulicher Bericht in Kapitel I 2.4.

Wenn auf eine Samenbank oder ein Reprozentrum zurückgegriffen wird, ist die häufigste Methode wohl die intrauteriner Insemination, eine Insemination, bei der ein Arzt oder eine Ärztin assistiert (deshalb auch assistierte Reproduktion).

Stammt der Samen von einer Onlinesamenbank oder wurde der Samen eines privaten Spenders konserviert, so kann ebenfalls „gemütlich“ zu Hause inseminiert werden. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der kryokonservierte Samen zu Hause gelagert und für die Insemination vorbereitet wird. Kryokonserviert bedeutet, der Samen wird in flüssigem Stickstoff auf -196°C tief gefroren. Was bei der Präparation zu beachten ist, wird ausgiebig in Foren zum Thema Kinderwunsch diskutiert. Informationen zum Transport geben auch die ausländischen Onlinesamenbanken, wenn der Samen über sie bezogen wird.

Hier jedoch noch ein paar Informationen zur privaten Lagerung. Wenn der Samen von Onlinesamenbanken kommt, wird er bei der preiswerteren aber ausreichenden Variante in Trockeneis geliefert. Er muss dann innerhalb von 1-2 Tagen (hier gibt die Samenbank genau Auskunft) in einen Stickstoffbehälter umgelagert werden. Da eine solche Lieferung grundsätzlich nicht preiswert ist (ca. 150 Euro), empfiehlt es sich, direkt für mehrere Zyklen eine größere Anzahl an Samenproben zu bestellen.

Eine Stickstoff-Box, in der der Samen zuhause gelagert werden kann, ist z. B. in Firmen erhältlich, die sich mit tierischen Samenimporten und -exporten befassen (Hinweise finden sich online in der Servicedatenbank des Beratungsführers). Eine kleinere Stickstoff-Box bietet eine Lagermög-lichkeit für ca. 10 Samenproben und kostet um die 400 Euro. Die Stickstoffpatronen sind als Laborzubehör oder in Gasverkauf-Stationen erhältlich.

Spätestens wenn es um das zu wählende Inseminationsmodell geht, sehen sich die werdenden lesbischen Mütter häufig mit „unausrottbaren“ Fehlannahmen über angebliche Rechte und Verbote konfrontiert.

Daher hier zum Abschluss der Ausführungen über Samenquellen, Samenmodelle und zivilen Ungehorsam noch ein paar Anmerkungen zur Rechtslage und ihre Auslegung im Kontext der heterologen Insemination bei alleinstehenden Frauen und in lesbischer Lebensgemeinschaft lebenden Frauen:

Im Projekt Regenbogenfamilien gehen immer wieder Anfragen nach Empfehlungen für Samenbanken und Inseminationskliniken ein. Dies ist jedoch ein schwieriges „Geschäft“. Die „institutionellen“ Erfahrungen von lesbischen Müttern, die diesen Weg der Familiengründung gewählt haben, weisen große Abweichungen auf und sind zeitsensibel. Hier empfiehlt sich ein aktueller Erfahrungsaustausch direkt über entsprechende Eltern- oder Kinderwunschforen, wie z. B. das ILSE-Forum als spezielle schwul-lesbische Variante (www.ilse.lsvd.de/forum/index.php). ILSE meint die Bundesweite Initiative lesbischer und schwuler Eltern im LSVD. Sie ist ein Netzwerk, das Ende 2000 gegründet wurde. Neben politi-scher und öffentlichkeitswirksamer Arbeit mit dem Ziel der politischen und rechtlichen Gleichstellung von Regenbogenfamilien bietet ILSE – auf regionaler Ebene – ein Austausch- und Unterstützungsforum für homosexuelle Eltern oder Schwule und Lesben mit Kinderwunsch. Detaillierte Informationen zu ILSE sind unter www.ilse.lsvd.de zu finden.

 

Bis zur Gleichberechtigung aller Frauen mit einem Kinderwunsch in Deutschland unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und ihrem Familienstand ist es wohl noch ein längerer Weg. Ein freier Zugang zu den Dienstleistungen der Samenbanken für gleichgeschlechtliche Paare ist hier ebenso überfällig wie für alleinstehende Frauen.

Die Angst medizinischer „Schwangerschaftsverursacher“ vor möglichen Unterhaltsklagen kann durch die Ankündigung der Stiefkindadoption ausgeräumt oder doch zumindest verringert werden. Eine weitaus bessere Lösung böte jedoch eine Anpassung des deutschen Abstammungsrechtes. Das deutsche Abstammungsrecht regelt, dass ein Kind, das in einer Ehe geboren wird, ungeachtet seines biologischen Ursprungs nach der Geburt rechtlich das Kind beider Ehepartner ist. Für Eingetragene Lebenspartnerschaften sollte das gleiche gelten.

Abstammungsrecht

Das deutsche Abstammungsrecht bewirkt bei verheirateten Paaren eine doppelte rechtliche Absicherung im Falle einer Zeugung durch Spendersamen: Wenn ein verheiratetes Paar mithilfe einer Samenbank ein Kind bekommt, gilt der Ehemann, als Vater des Kindes. Er kann seine Vaterschaft nicht anfechten, wenn die Insemination mit seinem Einverständnis erfolgt ist.

Wenn ein verheiratetes Paar mithilfe einer Samenbank ein Kind bekommt, gilt der nicht gebärende Partner, also der Ehemann, gemäß deutschem Abstammungsrecht offiziell als Vater des Kindes. Wenn ein lesbisches Paar, das in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, auf diesem Weg ein Kind bekommt, ist das Kind rechtlich alleiniges Kind der leiblichen Mutter – die Co-Mutter gilt weiter als kinderlos ... obwohl beide, der Ehemann und die Co-Mutter letztlich dasselbe Problem bei vergleichbaren Rahmenbedingungen haben: eine biologisch bedingte Zeugungsunfähigkeit in Verbindung mit einem gemeinsamen Kinderwunsch in einer offiziell, d. h. staatlich anerkannten Partnerschaft. Hier sei die Frage erlaubt, wie es denn an dieser Stelle mit der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aussieht?

Die gerechte und ökonomische Lösung, die dem Kindswohl sicher am meisten dienen würde im Falle gemeinsamer leiblicher Wunschkinder, läge in der Anpassung unseres Abstammungsrechtes durch Berücksichtigung Eingetragener Lebenspartnerschaften. Eine Aufrechterhaltung der Exklusivität für verheiratete Paare im Falle einer heterologen Insemination diene, so vermutete Martine Gross von der APGL, vielleicht eher der rechtlich gestützten „Lüge der biologischen Abstammung“ denn dem faktischen Kindswohl.

Und last but not least – oft stellt sich, spätestens nachdem die lesbischen Wunscheltern alle Entscheidungen über Samenquellen und Inseminationsmodelle getroffen haben, die Frage: “Welche von uns beiden denn zuerst“. Häufig haben beide Partnerinnen den Wunsch, biologische Mutter zu werden. So sind in lesbischen Regenbogenfamilien nicht selten beide Mütter wechselseitig soziale und biologische Mutter eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder. Oft entscheidet das kalendarische Alter darüber, welche die erste ist.

„Zuerst wollte meine Partnerin das Kind bekommen, dann verschwand der Spender und bis wir realisierten, dass es mit ihm nichts werden wird, waren schon mal zwei, drei Jahre vorbei. Einen anderen Spender fanden wir nicht, das Thema war Anfang der 90er in Deutschland auch noch nicht so präsent. Dann fühlte sie sich zu alt und das Thema war erst mal vom Tisch, bis klar war, wenn jetzt nicht ich ein Kind bekomme, dann sind wir beide zu alt.
Nach längerem Hin und Her fanden wir einen neuen Spender. Das Kennenlernen dauerte eineinhalb Jahre, er war auch viel im Ausland unterwegs, und dann versuchten wir es mit Unterbrechungen über eineinhalb Jahre, bis ich dann schwanger wurde. Es war wichtig, den Prozess genau so zu durchlaufen. Denn der Rollenwechsel vollzieht sich auch nicht mal eben zwischendurch. Jede muss erst ihre Position finden.“ Lesbische Mutter (8)