Familienwegweiser

3. Und nehmen Dich „an Kindes statt“ – (Stiefkind)Adoption

Adoption meint die Annahme einer Person als Kind. Durch die Annahme als Kind entsteht zwischen dem oder den Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.44

Adoptionen waren schon in der Antike gängige Praxis, wenn es galt, den Fortbestand der Familie zu sichern und keine leiblichen Kinder vorhanden waren. So ist wohl auch den meisten von uns noch die Formulierung „Annahme an Kindes statt“ geläufig. Bis zur Adoptionsreform Mitte der 70er Jahre gehörte „an Kindes statt“ zur offiziellen Adoptionsdefinition. Die Formulierung legte nahe, dass das angenommene Kind „lediglich ersatzweise“ an die Stelle eines eigenen, leiblichen Kindes trat. Hier stand nicht nur das Bedürfnis der Eltern, Kinder haben zu wollen, im Vordergrund, es wurde auch implizit eine Rangreihe der Wertigkeit von Kindern vermittelt: leiblich vor adoptiv.

Eine Adoptionsreform war überfällig, die die Rechte und das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt stellte: Heute ist klar, dass das einzige Ziel der Adoption darin liegt, „Kindern Eltern zu verschaffen“, und nicht umgekehrt. Das so genannte Kindeswohl-Gebot steht an erster Stelle (§ 1741 Abs. 1 BGB).

§ 1741 - Zulässigkeit der Annahme

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. ... 45

Ein gemeinsames Adoptionsrecht?

Gereichen lesbische Mütter oder schwule Väter einem Adoptivkind zum Wohle? Stellen Adoptivkinder für Lesben und Schwule eine „Ersatzlösung“ für leibliche Kinder dar, die sie aufgrund ihrer homosexuellen Orientierung nur schwer bekommen können? Diese Verdachtsmomente“ bekommen Aufwind, wenn es in wertkonservativen Debatten um ein gemeinsames Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartner/innen geht. 2004 konnten wir auf der ersten Seite der ZEIT lesen:46

„Viele Homosexuelle wären oder sind großartige Eltern – und jeder kennt „Heteros“, die das Leben ihrer Kinder verpfuschen. Trotzdem ist es diskussionswürdig, ob die Gesellschaft aus einem gelungenen Einzelfall die Norm ableiten will. Oder gar einen Anspruch aufs Kind: den gibt es nicht, eben weil es bei Adoptionen in erster Linie nicht um den Kinderwunsch der Erwachsenen, sondern um das Wohl des Kindes geht.“

Susanne Gaschke, die Autorin, zieht hier nicht nur in Zweifel, dass Lesben und Schwule grundlegend gute Eltern sind, was mittlerweile zweifelsfrei nachgewiesen wurde (siehe II 1), sie betont, dass es ihnen bei Adoptionen nur um den eigenen Kinderwunsch gehe und eben das gegen ein gemeinsames Adoptionsrechts für eingetragene Lebenspartner/innen spräche. Nimmt sie an, dass es Ehepaaren, die das gemeinsame Adoptionsrecht in Deutschland natürlich haben, wohl mehrheitlich um etwas anderes geht? Nimmt sie an, dass Lesben und Schwule bislang keinen Anspruch darauf haben, ein Kind zu adoptieren?

Was sagen die Fakten?

Zum Anspruch: Lesbische Frauen und schwule Männer adoptieren Kinder seit langem – als Einzelpersonen. Denn in Deutschland hat jede(r) Bürger/in ab dem 25. Lebensjahr das Recht, eine Adoptionserlaubnis zu beantragen – und dies natürlich unabhängig von seiner/ihrer sexuellen Orientierung. Gerne würden Lesben und Schwule in Deutschland auch als Paar ein Kind mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen adoptieren, doch das gemeinsame Adoptionsrecht ist bislang verheirateten Paaren vorbehalten. Ein gemeinsames Adoptionsrecht ist keine Garantie für eine Adoptionserlaubnis, ihre Erteilung hängt bei Paaren wie bei Einzelbewerber(inne)n vom Ergebnis der Eignungsprüfung ab. Eine Adoptionserlaubnis ist kein Garant für ein Adoptivkind, denn in Deutschland werden nur sehr wenige Kinder zur Adoption freigegeben. Es gibt also weit mehr Paare, die gerne ein Kind adoptieren möchten, als Kinder, die eine neue Familie suchen. So leitet sich aus einem gemeinsamen Adoptionsrecht für homosexuelle Paare gewiss kein „Anspruch aufs Kind“ ab.

§ 1741 - Zulässigkeit der Annahme

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. ...47

Zur Motivation: Warum adoptieren Lesben und Schwule Kinder? Nun, wahrscheinlich aus denselben Gründen wie heterosexuelle Paare. Das vorherrschende Motiv bei den meisten Adoptionsbewerber(inne)n – gleich welcher sexuellen Orientierung – ist die Infertilität eines oder beider Partner/innen. Häufig werden auch Fehlgeburten und Erbkrankheiten als Gründe genannt. Humanitäre oder soziale Motive wie der Wunsch, einem elterlosen Kind zu helfen, werden sehr selten genannt.48

Was hat euch dazu veranlasst, euren Kinderwunsch über eine Adoption zu verwirklichen?
„Zum einen hatte keine von uns das Bedürfnis, schwanger zu werden oder auch das Bedürfnis, unsere Gene weiter zu geben. Zum anderen dachten wir, wenn wir ein Kind wollen und uns zutrauen, eines mit Liebe und allem Nötigen zu umgeben, dann könnten wir doch ein Kind nehmen, das schon auf der Erde ist, aber dem es genau an diesen Dingen fehlt. Das würde doch exakt zu unserem Bedürfnis passen. Es war für uns genau richtig, zu adoptieren, und wir hätten es sicher wieder getan!“ Vera & Judith Steinbeck (10)

Wenn bei Ehepaaren die „Adoption“ als adäquater Weg der Familienrealisation nicht in Frage gestellt wird, was spräche dann bei eingetragenen Lebenspartner(inne)n dagegen?

Und die rechtliche Aussicht?

Nach Meinung des Projektes spricht natürlich nichts gegen eine schwul-lesbische Familienrealisation durch Adoption. Diese Sicht teilen bereits einige Länder: In Europa haben Mitte 2008 gleichgeschlechtliche Paare ein gemeinsames Adoptionsrecht in Spanien(!), Großbritannien (England, Wales, Schottland und Nordirland), den Niederlanden, Belgien, Schweden und Norwegen ... und über dem großen Teich auch in vielen Regionen Kanadas, den Vereinigten Staaten und Australiens. Interessant ist durchaus, dass bei der europäischen Auflistung einige Länder fehlen, die hinsichtlich homosexueller Gleichberechtigung eigentlich zu den Vorreiterstaaten gehören: Während die Stiefkindadoption seit mehreren Jahren möglich ist, scheint das gemeinsame Adoptionsrecht auch in Dänemark, Norwegen und Island eher in weiter Ferne.
Im letzten Eurobarometer sprachen sich 2006 lediglich 43% der Deutschen für ein gemeinsames Adoptionsrecht für homosexuelle Paare in ganz Europa aus, in Polen waren es nur 7%.49  Es ist also noch ein langer Weg. Nun gab es in Belgien auch nur 43% Zustimmung und hier wurde das gemeinsame Adoptionsrecht 2006 eingeführt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EMRK) hat im Dezember 2007 entschieden, dass es gegen den Schutz des Familienlebens durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, wenn das maßgebende Recht bei einer Adoption des Stiefkindes durch den Co-Vater die Rechte der leiblichen Mutter erlöschen lässt, sofern zwischen den Beteiligten ein Familienleben besteht. Das trifft auch für die deutsche Rechtslage zu. Handelt es sich um ein adoptiertes Stiefkind, kann der Co-Elternteil das Stiefkind zurzeit nur adoptieren, wenn der Adoptivelternteil auf seine Elternrechte verzichtet. Der LSVD ist der Meinung, dass Deutschland aufgrund dieser Entscheidung auch die Stiefkindadoption von adoptierten Kindern zulassen muss. Dann hat aber das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner/innen keinen Sinn mehr, weil es durch „Kettenadoptionen“ umgangen werden kann.50 Dies gibt uns Rückenwind für die Forderung nach einem gemeinschaftlichen Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartner/innen.

Gemeinsames Adoptionsrecht aus rechtswissenschaftlicher Sicht

In einem Artikel in der Zeitschrift für Rechtspolitik51 sprach sich Frau Prof. Dr. Nina Dethloff, eine anerkannte deutsche Familienrechtsexpertin, schon 2004 unmissverständlich für ein Recht auf gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare aus. Sie schriebt dort: „Sollte auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet werden, gemeinsam Kinder zu adoptieren? Schon heute hat eine nicht unerhebliche Zahl von homosexuellen Paaren Pflegekinder bei sich aufgenommen. Die sexuelle Orientierung von Pflegeltern wird überwiegend nicht mehr als Hinderungsgrund für die Begründung eines Pflegeverhältnisses angesehen. Familienpflege kann sowohl auf kürzere Zeit wie auf Dauer angelegt sein. Gerade nach längerer Zeit entsteht oftmals eine faktische Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Pflegekind und seinen Müttern oder Vätern. Dann dient es aber auch hier dem Interesse der Kinder, wenn die faktische Elternschaft durch eine Adoption abgesichert werden kann. ... Auch in Deutschland wird die gesellschaftliche Diskriminierung im Laufe der Zeit abnehmen; einen wichtigen Beitrag kann und muss hierzu der Abbau rechtlicher Diskriminierung leisten. Damit wird der im Hinblick auf das Kindeswohl zentrale Aspekt in den Blickpunkt kommen: dass zwei Menschen bereit sind, sich einem Kind liebevoll zuzuwenden und gemeinsam rechtlich die Elternverantwortung zu übernehmen.“ (S. 199)

Und die heutige Praxis für Einzelpersonen?

Bis auf weiteres können lesbische oder schwule Paare in Deutschland nur als Einzelperson Kinder adoptieren. Da es die Aufgabe des Jugendamtes ist, für Kinder passende Adoptiveltern zu finden, die ihre Versorgung langfristig auf verschiedenen Ebenen sicherstellen können, entscheidet es sich meistens für die doppelte rechtliche Absicherung des Kindes und somit für ein heterosexuelles Ehepaar. So gehen homosexuelle Adoptionsinteressierte häufig den Weg der Auslandsadoption. Dieser Weg ist phasenweise leichter oder schwerer, je nachdem, wie viele Länder aktuell Kinder nicht nur innerhalb des eigenen Landes vermitteln, sondern auch an Ausländer/innen zur Adoption freigeben und hierbei Einzelpersonen und nicht nur Paare berücksichtigen.
Das Bewusstsein um die Gefahr des Kinderhandels führt dazu, dass weitere Länder oder Vermittlungsstrukturen von der Liste der Möglichkeiten ausgeschlossen werden. So gibt es für lesbische und schwule Adoptionsinteressenten härtere und entspanntere Jahre – es kommt leider ganz auf das „Timing“ der Wunscheltern an.

Warum dieser Weg?

Es gibt gute Gründe, diesen Weg der Familienrealisation zu wählen, und hier ist der Gedanke, dass es viele Kinder auf der Welt gibt, die ein gutes Zuhause suchen, sicher nicht der unwichtigste.

Es gibt darüber hinaus auch ganz pragmatische Gründe.

Familienrealisation durch Adoption

Pro

Contra

Für manche Frauen, lesbische wie heterosexuelle, kommt eine Schwangerschaft aus persönlichen, medizinischen oder beruflichen Gründen nicht in Frage. Gleichzeitig sehen sich die potentiellen Eltern der Unsicherheit nicht gewachsen, ein Kind wieder verlieren zu können, wie es im Kontext von Pflegefamilien möglich ist. Für schwule Männer ist die Adoption oft der einzige Weg zur rechtlichen Vaterschaft, ohne das eigene Familiensystem für eine lange Zeit mit einer anderen (lesbischen) Familie verbinden zu müssen. Hier bietet eine Adoption eine gute Passung.

Der prototypische Weg einer Auslandsadoption führt von der Eignungsprüfung durch ein deutsches Jugendamt zur Adoptionserlaubnis (wenn alles läuft, wie erhofft) und über die anerkannte Auslandsadoptionsstelle zur Adoptionsfamilie. Dem Prozedere und den Kriterien eines Eignungsverfahrens widmet sich ausführlich das folgende erste Kapitel der Ausführungen zur Adoption. Anschließend werden zentrale Aspekte der Auslandsadoption dargestellt.

Abschließend werden das Prozedere und einige bisherige Erfahrungen mit der Stiefkindadoption für lesbische Co-Mütter oder schwule Co-Väter beleuchtet. Seit dem 1. Januar 2005 können sie die leiblichen Kinder ihrer/ihres eingetragenen Lebenspartnerin oder -partners adoptieren. Durch die Stiefkindadoption entsteht keine neue Familie – vielmehr holt in einer bereits bestehenden Regenbogenfamilie die rechtliche Wirklichkeit die gelebte Realität ein: Die Stiefmutter oder der Stiefvater erhalten nun auch rechtlich die gleiche Stellung wie ein leiblicher Elternteil mit allen Rechten und Pflichten.

Vier Schritte auf dem Weg zur Adoptionsgenehmigung:

  1. Antrag auf Adoptionserlaubnis bei der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes oder einer anerkannten Auslandsadoptionsvermittlungsstelle inkl. Lebensbericht und Bescheinigungen
  2. Eignungsverfahren: Prüfung der Bewerber/innen auf ihre Eignung als Adoptiveltern durch das Jugendamt oder die Adoptionsvermittlungsstelle
  3. Erteilung der Adoptionserlaubnis
  4. Adoptionseignungsbericht erstellt von Mitarbeiter(inne)n der Adoptionsvermittlungsstelle